AGB – Dexa Systems GmbH
dexa group
Allgemeine Geschäftsbedingungen — Dexa Systems GmbH
BOS Data Broker (SaaS) · Interface Broker / Software-Lizenzen — Geschäftsverkehr B2B / B2G — Entwurf (Stand 0.3)
Teil A — Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vorrang
(1) Geltung. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Dexa Systems GmbH (nachfolgend „DSY" oder „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Stellen der öffentlichen Hand (B2B/B2G).
(2) Vertragspartner. Vertragspartner ist ausschließlich die Dexa Systems GmbH. Enthält eine Lösung Hard- oder Softwarebestandteile bzw. Leistungen der Dexa Solutions GmbH, so wirkt diese nur im Innenverhältnis als Erfüllungsgehilfin bzw. Unterlieferantin (§ 278 BGB) mit; ein zweites Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entsteht dadurch nicht.
(3) Vorrang und Abweichungen. Es gelten ausschließlich diese AGB nebst den besonderen Bedingungen der nachfolgenden Teile und den Anlagen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DSY ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Von diesen AGB abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen (einschließlich projektbezogener Individualvereinbarungen) sind nur wirksam, soweit die Geschäftsführung der Dexa Systems GmbH ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(4) Unternehmensangaben. Dexa Systems GmbH, Möhnestraße 2, 59519 Möhnesee. Registergericht Arnsberg, [HRB-Nummer]. [USt-IdNr.]. Geschäftsführer: [Geschäftsführer].
(5) Künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte derselben Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Begriffsbestimmungen
„Hardware" sind die von dexa gelieferten Geräte und Komponenten; „Software" die überlassenen Programme einschließlich Firmware; „SaaS-/Cloud-Leistung" die über das Internet bereitgestellte, von dexa betriebene Software; „System" die Gesamtheit aus Hardware, Software und Diensten einer Lösung; „BOS" Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von dexa sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgeblich sind der im Angebot genannte Leistungs- und Lieferumfang sowie die dort bezeichnete Gesellschaft.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von dexa oder durch Ausführung der Leistung zustande. Nebenabreden bedürfen der Textform; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) An verbindliche Angebote ist dexa für die im Angebot genannte Frist, andernfalls [Anzahl] Tage ab Angebotsdatum gebunden.
§ 4 Leistungsumfang, Systemintegrator, Mitwirkung, Abnahme
(1) Systemintegrator. dexa konzipiert die Lösung und setzt sie mit eigener sowie mit Hard- und Software namhafter Dritthersteller um. dexa ist nicht Herstellerin aller eingesetzten Komponenten.
(2) Leistungsänderungen. Technisch bedingte Änderungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
(3) Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt die vereinbarte Infrastruktur (insbesondere Netzwerk- und Internetanschluss, Stromversorgung, Schnittstellen, Zutritt) rechtzeitig, vollständig, funktionsfähig und unentgeltlich bereit (§ 642 BGB) und benennt einen Ansprechpartner. Verzögerungen und Mehraufwände infolge unterlassener oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Die Verantwortung für das dauerhafte Funktionieren dieser Beistellungen einschließlich späterer kundenseitiger Änderungen trägt der Auftraggeber.
(4) Abnahme. Werkleistungen werden nach Fertigstellung in einem dokumentierten Funktionstest abgenommen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch oder rügt er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige dokumentiert wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Lieferungen [ab Werk / frei Verwendungsstelle].
(2) Rechnungen sind innerhalb von [Anzahl] Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Aufrechnung und Zurückbehaltung stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
§ 6 Liefer- und Leistungszeiten
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Sie stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und Mitwirkung des Auftraggebers. Bei Terminüberschreitung ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von dexa.
(2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an dexa ab; dexa nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt.
(3) Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei Zugriffen Dritter unterrichtet der Auftraggeber dexa unverzüglich.
§ 8 Gewährleistung / Mängelhaftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den Maßgaben dieser AGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht zwingende Vorschriften oder eine Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie längere Fristen vorsehen.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet dexa nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach.
(3) Für unveränderte Produkte Dritter beschränkt sich die Gewährleistung — vorbehaltlich zwingender Rechte gegenüber dexa — auf die Abtretung der dexa gegen den Hersteller zustehenden Ansprüche. Für eigene Entwicklungen und Modifikationen haftet dexa selbst.
(4) Für Software wird Mängelfreiheit nach dem Stand der Technik geschuldet; eine ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzung wird nicht gewährleistet.
§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Unbeschränkte Haftung. dexa haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dexa nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Datenverlust. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.
§ 10 Höhere Gewalt, Geheimhaltung, Referenz, Schluss
(1) Höhere Gewalt — einschließlich Störungen von Telekommunikations- und Cloud-Diensten Dritter — befreit für ihre Dauer von der Leistungspflicht; dauert sie länger als [Zeitraum], sind beide Parteien zur Kündigung des betroffenen Leistungsteils berechtigt.
(2) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken; die Pflicht besteht für [Zeitraum] über das Vertragsende hinaus fort.
(3) dexa benennt einen Ansprechpartner für den Datenschutz. Änderungen bedürfen der Textform (§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt). Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG; Gerichtsstand ist der Sitz von dexa. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen unberührt.
Teil D — BOS Data Broker (SaaS)
Der BOS Data Broker ist eine mandantenfähige Alarmierungsplattform. Er nimmt Einsatz-Alarme externer Leitstellensysteme entgegen, verteilt sie an Pager-Endgeräte und führt Status-Rückmeldungen zurück.
§ 11 Gegenstand, Bereitstellung und Vertragstyp
(1) dexa stellt die Plattform als von ihr betriebene SaaS-Leistung bereit; der Zugang erfolgt mandantenbezogen über eine Subdomain nach dem Muster [mandant].pager.dexa.gmbh. Auf Wunsch ist eine On-Premise-Bereitstellung möglich (dann gilt ergänzend Teil E).
(2) Die SaaS-Bereitstellung richtet sich nach Mietvertragsrecht und wird laufend nach dem gewählten Plan vergütet (z. B. nach Mandant, Nutzer- oder Pager-Kontingenten).
(3) Der Vertrag läuft [Laufzeit] und verlängert sich um [Verlängerung], sofern nicht mit einer Frist von [Frist] gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 12 Verfügbarkeit und Mitwirkung
(1) dexa strebt eine Verfügbarkeit von [xx,x] % im Jahresmittel an, gemessen am [Messpunkt]. Geplante Wartungsfenster werden [Vorlauf] angekündigt und gelten nicht als Ausfallzeit. Eine Vertragsstrafe (Pönale) ist mit der Verfügbarkeitsangabe nicht verbunden.
(2) Der Auftraggeber verantwortet die fachliche Konfiguration seines Mandanten, insbesondere Pager- und RIC-Zuordnungen, die Zugangsdaten zum Leitstellensystem (z. B. DIVERA 24/7) und die Rückmelderegeln. Fehlkonfigurationen in seinem Bereich gehen zu seinen Lasten.
§ 13 Drittabhängigkeiten
Die Leistung setzt das Zusammenwirken mit Systemen Dritter voraus, insbesondere dem Leitstellensystem DIVERA 24/7 und den Pager-Endgeräten (Oelmann LX7 über TCP/MQTT) sowie der Mobilfunk- und Internetinfrastruktur. Für deren Verfügbarkeit, Änderungen oder Ausfälle übernimmt dexa keine Haftung; erforderliche Anpassungen infolge von Änderungen Dritter werden im Rahmen des vereinbarten Service erbracht.
§ 14 Kritikalität und Grenzen der Alarmzustellung
(1) Keine Zustellgarantie. dexa setzt Mechanismen zur zuverlässigen Zustellung und Nachverfolgung ein (u. a. Wiederholversuche, Offline-Erkennung). Eine Garantie, dass jeder Alarm jedes Empfangsgerät unter allen Umständen rechtzeitig erreicht, kann technisch nicht übernommen werden.
(2) Redundanz beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat für sicherheitskritische Alarmierung geeignete redundante Verfahren vorzuhalten. Das System ersetzt keine vorgeschriebene Alarmierungs- oder Meldekette.
§ 15 Schnittstellen Dritter
Werden Alarme über Cloud-Schnittstellen Dritter (z. B. DIVERA 24/7, Alamos, GroupAlarm) ausgegeben, betreibt der jeweilige Anbieter diese Schnittstelle. dexa schuldet die ordnungsgemäße Anbindung, nicht den Betrieb des Drittdienstes.
§ 16 Mandantenfähigkeit und Datentrennung
dexa stellt die logische Trennung der Daten verschiedener Mandanten sicher. Speicherung, Aufbewahrung und Löschung ergeben sich aus Teil G und der AVV (Anlage 1).
Teil E — Software, Lizenzen und SaaS (Interface Broker)
Dieser Teil gilt, soweit Software, Lizenzen oder SaaS-/Cloud-Dienste gesondert Vertragsgegenstand sind — etwa der Interface Broker (Cloud oder On-Premise) oder einzelne Schnittstellen-Lizenzen.
§ 17 Bereitstellungsformen
(1) Cloud (SaaS). Bei cloudbasierter Bereitstellung betreibt dexa die Software; es gelten Mietvertragsrecht und die laufende Vergütung nach gewähltem Plan.
(2) On-Premise. Bei Bereitstellung auf Systemen des Auftraggebers überlässt dexa die Software zur Nutzung; es gelten die Nutzungsrechte nach § 18.
§ 18 Nutzungsrechte und Lizenzbindung
(1) dexa räumt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang ein — bei Kauf-/On-Premise-Software zeitlich unbefristet, bei SaaS für die Vertragslaufzeit.
(2) Die Nutzung kann eine Aktivierung voraussetzen; Lizenzen können an die jeweilige Hardware gebunden sein. Bearbeitung, Dekompilierung und Weitergabe sind nur im gesetzlich zwingend erlaubten Umfang gestattet.
§ 19 Laufzeit, Pflege und Drittsoftware
(1) Laufzeit und Kündigung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung [Laufzeit/Verlängerung/Frist].
(2) Umfang und Häufigkeit von Pflege und Updates ergeben sich aus dem gewählten Paket (Teil F).
(3) Enthält die Software Komponenten Dritter oder Open-Source-Bestandteile, gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen (Anlage 3).
Teil F — Wartung, Support und Service
§ 20 Wartungsvereinbarung und Vergütung
(1) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können Wartungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Sie umfassen je nach Paket insbesondere Funktions- und Zustandsüberwachung, regelmäßige Prüfungen, Pflege der Software sowie die Aufrechterhaltung der Alarmschnittstellen.
(2) Das jährliche Wartungsentgelt bemisst sich als prozentualer Anteil von [X] % des Projektvolumens pro Jahr. Bezugsgröße des Projektvolumens ist der Netto-Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der zugrunde liegenden Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung. Eine etwaige Indexierung bedarf gesonderter Vereinbarung.
(3) Wartungsvereinbarungen laufen [Laufzeit] und verlängern sich um [Verlängerung], sofern nicht mit einer Frist von [Frist] gekündigt wird.
§ 21 Support und Cloud-Monitoring
Ergänzend können befristete Support-Verträge (z. B. 12 oder 36 Monate) sowie ein Cloud-Monitoring-Service abgeschlossen werden. Supportzeiten, Erreichbarkeit sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten richten sich nach dem gewählten Paket (Anlage 4).
§ 22 Reisekosten
An- und Abreise werden mit einer Kilometerpauschale von 0,80 € je Entfernungskilometer ab Möhnesee (NRW) abgerechnet. Reisezeiten gelten nicht als Arbeits- bzw. Einsatzzeiten. Notwendige Übernachtungen werden pauschal mit 150 € pro Nacht berechnet oder vom Auftraggeber gestellt (mindestens Mittelklasse-Hotel).
§ 23 Ausschlüsse
Nicht umfasst sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, Änderungen der Infrastruktur des Auftraggebers oder von Diensten Dritter sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Pakets.
Teil G — Datenschutz und Auftragsverarbeitung
§ 24 Rollen und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit der Auftraggeber über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist er Verantwortlicher; dexa verarbeitet personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiterin, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.
(2) Die Parteien schließen die als Anlage 1 beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 25 Technische und organisatorische Maßnahmen, Aufbewahrung
dexa trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Aufbewahrungs- und Löschfristen werden in der AVV bzw. im Löschkonzept festgelegt.
Anlagen und offene Punkte
Anlagenverzeichnis
- Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO) — BOS Data Broker / Interface Broker (Einsatz-, Pager- und Statusdaten). Separate AVV der Dexa Systems GmbH, noch zu erstellen.